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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 88 Abfindung
Vorbemerkung
Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes.
88.1
Zu Absatz 1
(unbesetzt)
88.2
Zu Absatz 2
88.2.2.1
Bei der Berechnung des Rückzahlungsbetrags ist von der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe auszugehen, die der Abfindung zugrunde gelegt worden sind. Die für den Rückzahlungsbetrag maßgeblichen Grundgehalts- und Familienzuschlagssätze ergeben sich aus der im Zeitpunkt der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis geltenden Besoldungsordnung. Zulagen sind mit dem der Abfindung zugrunde gelegten Betrag anzusetzen. Kinderzuschläge und zwischenzeitlich eingetretene strukturelle Ämterhebungen bleiben außer Betracht.
88.2.3.1
Der Antrag ist bei dem neuen Dienstherrn zu stellen. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt nach Ablauf der Ausschlussfrist. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§ 60 VwGO, § 32 VwVfG) ist nicht möglich. Mit Eintritt des Versorgungsfalls kann der Antrag auf Rückzahlung nicht mehr gestellt werden.
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Red 20231016 / 20251119