Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren

 

Vorbemerkung

Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes. 

 

91.1
Zu Absatz 1

91.1.1.1
§ 91 Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf die im Beitrittsgebiet erstmals ernannten Beamtinnen oder Beamten.

91.1.1.2
Die versorgungsrechtliche Rechtsstellung des Personenkreises des § 91 Absatz 1 mit Ausnahme der nach dem 1. Januar 1977 entpflichteten Professorinnen oder Professoren richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschriften. Ihre Versorgung bemisst sich nach den für die Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf geltenden Vorschriften des BeamtVG. Hierbei sind auf Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf und ihre Hinterbliebenen, denen ein Unterhaltsbeitrag nach dem für sie geltenden früheren Recht bewilligt werden kann, die §§ 15 und 26 (ggf. i. V. m. § 28) entsprechend anzuwenden. § 67 wird mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 1 nicht angewandt.

91.2
Zu Absatz 2

91.2.1.1
§ 91 Absatz 2 ist auf Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer i. S. d. § 67 Absatz 1 und des § 91 Absatz 1, die nach dem 31. Dezember 1976 entpflichtet werden (vgl. auch § 76 HRG) und ihre Hinterbliebenen, anzuwenden. An die Stelle der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Landesregelungen treten nach den Maßgaben des § 91 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 die entsprechenden Regelungen des BeamtVG.

91.2.1.2
Für die Hinterbliebenen einer oder eines am 1. Januar 1977 vorhandenen entpflichteten Hochschullehrerin oder Hochschullehrers gilt § 91 Absatz 2 Nummer 3 entsprechend.

91.3
Zu Absatz 3

(unbesetzt)


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Red 20231016 / 20251119

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