Die Beamtenversorgung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV): zu § 107b Verteilung der Versorgungslasten

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV):
zu § 107b Verteilung der Versorgungslasten

 

Vorbemerkung

Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift folgt der Nummerierung der Paragrafen des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. März 2022 geltenden Fassung. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich i. d. R. auf den Absatz des Paragrafen (z. B. enthält Tz. 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit die jeweilige Vorschrift nicht in Absätze gegliedert ist, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet. Die dritte Ziffer repräsentiert den Satz des Absatzes. Ab der vierten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Beamtenversorgungsgesetzes. 

 

107b.1
Zu Absatz 1

107b.1.1.1
Zum Personenkreis des § 107b Absatz 1 gehören Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit und Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit.

107b.1.1.2
Hinsichtlich seines sachlichen Geltungsbereiches erfasst § 107b seit Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages vom 5. September 2010 (BGBl. I S. 1290) am 1. Januar 2011 nur noch bundesinterne Dienstherrenwechsel. Wegen der Versorgungslastenteilung bei bundesübergreifenden Dienstherrenwechseln wird auf den VLT-StV verwiesen.

107b.1.1.3
Übernahme i. S. d. Vorschrift ist die Versetzung und die Berufung in ein neues Beamten- oder Richterverhältnis ohne oder mit vorheriger Entlassung. Erfasst sind auch die im Wege eines Berufungsverfahrens ernannten Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer. Voraussetzung für die Übernahme ist ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang. Dieser ist auch dann gegeben, wenn die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse lediglich durch allgemein arbeitsfreie Tage unterbrochen waren.

107b.1.1.4
Ein Einvernehmen liegt i. d. R. vor, wenn eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter vom bisherigen Dienstherrn wirksam zum neuen Dienstherrn versetzt wird. In anderen Fällen ist eine gesonderte vorherige Erklärung des abgebenden Dienstherrn erforderlich. Das Einvernehmen soll schriftlich oder elektronisch erklärt werden. Es muss vor dem Wirksamwerden der Übernahme erfolgt sein. Eine nachträgliche Genehmigung ist ausgeschlossen. Eine Verweigerung des Einvernehmens ist nur aus dienstlichen Gründen möglich.

107b.1.1.5
Die Herstellung des Einvernehmens erfolgt bis zum Zeitpunkt der Versetzung.

107b.2
Zu Absatz 2

107b.2.1.1
Berechnungsgrundlage für die Erstattung ist der Bruttobetrag der Versorgungsbezüge, der sich nach Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften ergibt. § 57 gilt dabei nicht als Kürzungsvorschrift. Einzubeziehen sind die auf die Bezüge entfallenden Nach- und Überzahlungen sowie Kürzungen der Versorgungsbezüge nach disziplinarrechtlichen Vorschriften. Dies gilt ebenfalls für das fiktive Ruhegehalt nach § 107b Absatz 2 Satz 2 und 3, das sich aus dem beim erstattungspflichtigen Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt ergibt, wobei das fiktive Ruhegehalt auf der Grundlage der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu ermitteln ist. Die Verminderung des Ruhegehalts nach § 14 Absatz 3 ggf. i. V. m. § 69d oder § 85 Absatz 5 ist zu beachten.

107b.2.1.2
In die Versorgungslastenverteilung einzubeziehende Versorgungsbezüge sind:

- Ruhegehalt (§ 14), Erhöhungsbetrag nach § 14 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz, Unfallruhegehalt (§§ 36 und 37) und neben dem Ruhegehalt bzw. dem Unfallruhegehalt gezahlter Unfallausgleich (§ 35). Unfallruhegehalt und Unfallausgleich sind auch dann einzubeziehen, wenn das maßgebende Ereignis für die Gewährung von Unfallversorgung nach der Übernahme eingetreten ist,

- Unterhaltsbeiträge (§§ 15, 22, 26, 38, 40, 41 und 86 Absatz 1),

- Witwen- und Witwergeld (§§ 19, 20 und 28) Waisengeld (§§ 23, 24), Unfallhinterbliebenenversorgung (§ 39) und Bezüge bei Verschollenheit (§ 29),

- Unterschiedsbetrag (§ 50 Absatz 1), Ausgleichsbetrag (§ 50 Absatz 3), Anpassungszuschlag nach § 69b Satz 5 und Leistungen nach den §§ 50a bis 50e.

107b.2.1.3
Die Dienstbezüge aus dem beim erstattungspflichtigen Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt sowie Leistungsbezüge nach § 33 BBesG müssen nicht bereits zum Zeitpunkt der Übernahme ruhegehaltfähig gewesen sein (§ 5 Absatz 3 bzw. § 33 Absatz 3 BBesG).

107b.2.1.4
Die Zulage für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion im Beitrittsgebiet nach § 5 Absatz 3 der 2. BesÜV in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung (siehe Artikel 5 Nummer 2 BesÄndV 98 vom 17. Juni 1998, BGBl. I S. 1378) ist dem erstattungspflichtigen Dienstherrn dann zuzurechnen, wenn sie zum Zeitpunkt der Übernahme ruhegehaltfähig ist und zum Zeitpunkt des Beginns der Versorgungslastenverteilung nach § 5 Absatz 3 2. BesÜV noch ruhegehaltfähig wäre.

107b.2.1.5
Nicht in die Versorgungslastenverteilung einzubeziehende Versorgungsbezüge sind:

- für den Sterbemonat belassene Bezüge (§ 17 Absatz 1),

- Sterbegeld (§ 18),

- Witwen- und Witwerabfindung (§§ 21 und 28),

- Ersatz von Sachschäden (§ 32),

- Leistungen im Rahmen des Heilverfahrens (§ 33),

- Pflegekosten (§ 34),

- neben den Dienstbezügen oder während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gezahlter Unfallausgleich (§ 35),

- einmalige Unfallentschädigung (§ 43),

- Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),

- Übergangsgeld (§ 47 ggf. i. V. m. § 67 Absatz 4 oder § 47a),

- Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen (§ 48),

- Disziplinar- und Gnadenunterhaltsbeiträge und

- nach § 4 Absatz 1 BBesG weitergezahlte Dienstbezüge.

107b.2.2.1
Eine Verleihung eines höherwertigen Amtes liegt auch dann vor, wenn ein Amt mit höherem Endgrundgehalt übertragen wird, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert.

107b.2.3.1
Berufungsgewinne im Hochschulbereich sind auch erstmals gewährte Zuschüsse zum Grundgehalt nach Anlage II Vorbemerkung Nummer 2 BBesG in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung; § 77 BBesG ist zu beachten.

107b.3
Zu Absatz 3

(unbesetzt)

107b.4
Zu Absatz 4

107b.4.1.1
Als in die Versorgungslastenverteilung einzubeziehende Dienstzeiten (Verteilungszeiten) kommen Zeiten nach § 6 (ohne Vorbereitungsdienst), § 7 Satz 1 Nummer 1, §§ 8 bis 11 und § 67 Absatz 2 in Betracht, wenn sie bei einem an der Versorgungslastenverteilung beteiligten Dienstherrn abgeleistet und bei der Versorgungsfestsetzung berücksichtigt worden sind.

107b.4.1.2
Bei Rückkehr einer Beamtin oder eines Beamten zu einem früheren Dienstherrn werden die dort verbrachten früheren Dienstzeiten diesem auch dann angerechnet, wenn bei der früheren Übernahme keine Pflicht zur Versorgungslastenverteilung nach § 107b bestand.

107b.4.1.3
Wehrdienstzeiten nach den §§ 8 und 9 sind als Verteilungszeit bei der Erstattung zu berücksichtigen, wenn der Bund ein an der Versorgungslastenteilung beteiligter Dienstherr ist. Sofern es sich bei den an der Versorgungslastenteilung beteiligten Dienstherrn ausschließlich um sonstige bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Dienstherrnfähigkeit handelt, sind diese Zeiten nicht als Verteilungszeiten zu berücksichtigen.

107b.4.1.4
Keine Verteilungszeiten sind insbesondere:

- ruhegehaltfähige Dienstzeiten, die die Beamtin oder der Beamte im Dienst eines an der Versorgungslastenverteilung nicht beteiligten Dienstherrn zurückgelegt hat,

- die als ruhegehaltfähig berücksichtigte Zurechnungszeit nach § 13 Absatz 1 oder

- Zeiten einer Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach § 13 Absatz 2 und 3 BeamtVG und § 3 Absatz 1 BeamtVÜV.

107b.5
Zu Absatz 5

107b.5.1.1
Im Verhältnis zur Beamtin oder zum Beamten hat der letzte Dienstherr die Versorgungsbezüge auszuzahlen. Im Verhältnis der Dienstherren untereinander werden ab Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungslasten zwischen dem letzten und dem früheren bzw. den früheren Dienstherrn aufgeteilt.

107b.5.2.1
Die Versorgungslastenverteilung beginnt, abgesehen von Fällen nach § 107b Absatz 3, mit der Verpflichtung zur Zahlung von Versorgungsbezügen i. S. d. § 107b Absatz 2 an die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger. Sie endet, wenn die Verpflichtung zur Zahlung von Versorgungsbezügen entfällt, weil die bzw. der letzte Versorgungsberechtigte verstirbt oder ihre bzw. seine Versorgungsberechtigung verliert. Sie beginnt erneut mit dem Zeitpunkt, in dem ein Versorgungsanspruch wiederauflebt.

107b.5.2.2
Der die Versorgungsbezüge auszahlende Dienstherr (Versorgungsdienstherr) berechnet die vom abgebenden Dienstherrn zu erstattenden Versorgungsanteile. Der Erstattungsbetrag des abgebenden Dienstherrn wird nach folgender Berechnungsformel ermittelt:

mEB =

mVB × VZaDH

VZins

In dieser Formel bedeutet:

mEB

mtl. Erstattungsbetrag

=

Betrag, den der abgebende Dienstherr dem Versorgungsdienstherrn monatlich zu erstatten hat

mVB

maßgeblicher Versorgungsbezug

=

Betrag der verteilungsfähigen Versorgungsbezüge i. S. d. § 107b Absatz 2

VZaD

Verteilungszeit beim abgebenden Dienstherrn

=

(ruhegehaltfähige) Verteilungszeit, die beim abgebenden Dienstherrn abgeleistet wurde oder ihm zuzurechnen ist

VZins

Verteilungszeiten insgesamt

=

(ruhegehaltfähige) Verteilungszeiten, die bei den an der Versorgungslastenverteilung beteiligten Dienstherren zusammen abgeleistet wurden oder diesen Dienstherren zuzurechnen sind


107b.5.2.3
Der Versorgungsdienstherr fordert nach Eintritt des Versorgungsfalls die vom abgebenden Dienstherrn zu erstattenden jährlichen Versorgungsanteile an. Dazu hat er diesem jährlich nachträglich eine Abrechnung über die Erstattung für das abgelaufene Jahr vorzulegen. Auf der Grundlage der jährlichen Abrechnung ist durch den Versorgungsdienstherrn eine Berechnung der Abschlagszahlungen für das laufende Jahr zu fertigen und auf dieser Grundlage eine vierteljährliche Abschlagszahlung anzufordern. Diese sind vom erstattungspflichtigen Dienstherrn jeweils nachträglich zu leisten. Dem erstattungspflichtigen Dienstherrn sind auf Wunsch weitere Unterlagen vorzulegen. Die beteiligten Dienstherren können Abweichendes vereinbaren. Sind mehrere Dienstherren an der Versorgungslastenverteilung beteiligt, fordert der Versorgungsdienstherr die Anteile bei den übrigen Beteiligten an.

107b.5.2.4
Bei der erstmaligen Anforderung hat der Versorgungsdienstherr dem erstattungspflichtigen Dienstherrn folgende Unterlagen vorzulegen:

- eine Kopie der Zustimmung des abgebenden Dienstherrn nach § 107b Absatz 1 oder der Versetzungsverfügung,

- eine Kopie des Versorgungsfestsetzungsbescheides,

- eine Berechnung über die bei den an der Versorgungslastenverteilung beteiligten Dienstherren abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, die gleichzeitig eine Verteilung der Zeiten an die einzelnen Dienstherren enthält, und

- die Berechnung der zu erstattenden Versorgungsanteile.

107b.5.2.5
Wesentliche Änderungen der Versorgungsbezüge sind dem erstattungspflichtigen Dienstherrn unter Angabe des Änderungsgrundes sowie einer entsprechenden Neuberechnung des Erstattungsbetrags und der neuen Höhe der Abschlagszahlungen unverzüglich mitzuteilen. Ausgenommen sind Änderungen der Versorgungsbezüge auf Grund allgemeiner gesetzlicher Regelungen.

107b.6
Zu Absatz 6

107b.6.1.1
§ 107b Absatz 6 ordnet eine anteilmäßige Beteiligung von früheren Dienstherren an der nach VLT-StV zu zahlenden Abfindung in den Fällen an, in denen nach einem oder mehreren Dienstherrenwechseln innerhalb des Bundes ein bundesübergreifender Dienstherrenwechsel erfolgt ist, der eine Abfindungszahlung an den aufnehmenden Dienstherrn nach dem VLT-StV auslöst.

107b.6.1.2
Der abgebende Dienstherr, der nach dem VLT-StV zahlungspflichtig wird, hat den vormaligen Dienstherrn über den beabsichtigten Dienstherrnwechsel im Vorfeld zu informieren und auf die Erstattungspflicht nach § 107b Absatz 6 hinzuweisen. Gleichzeitig sind die Informationen über die jeweiligen Dienstzeiten, die die Beamtin oder der Beamte bei den jeweiligen Dienstherren verbracht hat, und die bei der Erstattung zu berücksichtigenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge untereinander abzugleichen.

107b.6.1.3
Nachdem die Versorgungslastenteilung nach dem VLT-StV stattgefunden hat, informiert der abgebende Dienstherr den vormaligen Dienstherrn über den Abfindungsbetrag und fordert den Betrag nach § 107b Absatz 6 an. Der Anforderung ist eine Aufstellung über die Berechnung des Abfindungsbetrages beizufügen.

107b.6.1.4
Der vormalige Dienstherr hat den Abfindungsbetrag nach § 107b Absatz 6 innerhalb von drei Monaten nach Eingang dieser Anforderung zu erstatten.

107b.6.2.1
Für Abordnungszeiten, die die Beamtin oder der Beamte vor dem bundesinternen Wechsel bereits bei dem abgebenden Dienstherrn zurückgelegt hat, gilt § 107b Absatz 4 Satz 3.

107b.6.2.2
In den Fällen des § 107b Absatz 2 Satz 2 ist der Abfindungsbetrag nach dem VLT-StV erneut fiktiv auf der Basis der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu ermitteln, die der Beamtin oder dem Beamten in dem beim vormaligen Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt zugestanden hätten.


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Red 20231016 / 20251119

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